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§ 331a ZPO Entscheidung nach Aktenlage
(gesetz.zpo)
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Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. § 251a Abs. 2 gilt entsprechend.

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Auf diesen Artikel verweisen: Versäumnisurteil (VU) * Flucht in die Säumnis