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§ 521 ZPO Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
(zpo.buch-3.abschnitt-1)
    

(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.

(2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt entsprechend.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 530 ZPO Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel * § 117 FamFG Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen * § 524 ZPO Anschlussberufung