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§ 595 ZPO Keine Widerklage; Beweismittel
(gesetz.zpo.buch-5)
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(1) Widerklagen sind nicht statthaft.

(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.

(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Vorverfahren, Urkundenprozess * Vorverfahren, Urkundenprozess