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Züchtigungsrecht
(recht.zivil.materiell.familie)
    

Früher galt gemäß § 1631 Abs. 2 BGB, dass entwürdigende Erziehungsmaßnahmen unzulässig sind, daraus wurde abgeleitet das nur unangemessene körperliche Züchtigung verboten ist. D.h. eine "angemessene" körperliche Züchtigung war zulässig.

In der aktuellen Fassung verbietet § 1631 Abs. 2 BGB ausdrücklich die körperliche Bestrafung, sowie seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen. Damit ist auch die "angemessene" körperliche Züchtigung rechtswidrig.

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Auf diesen Artikel verweisen: Rechtfertigungsgründe/Unrechtausschliessungsgründe * Erlaubnisirrtum