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Belegvorlagepflicht
(recht.zivil.materiell.familie)
    

Nur vorhandene Belege müssen vorgelegt werden (BGH v. 1.12.21 Az. XII ZB 472/20). Daneben gibt es einen Anspruch auf Wertermittlung ((§ 1379 Abs. 1 S. 3 BGB oder auf Wertfeststellung durch einen Sachverständigen, den der Verpflichtete dann zu dulden hat (§ 1377 Abs. 2 S. 3 BGB).

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