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Zugewinngemeinschaft
(recht.zivil.materiell.familie.zugewinn)
    

Mit Zugewinngemeinschaft wird der vom Gesetz als Normalfall in der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft vorgesehene Güterstand bezeichnet. Bei der Zugewinngemeinschaft hat jeder Ehepartner seine eigene Vermögensmasse. Im Scheidungsfall werden etwaige in der Ehe erwirtschaftete Vorteile dann durch Zahlungen an den anderen Partner ausgeglichen (sog. Zugewinnausgleich).

Die Zugewinngemeinschaft beginnt mit Eheschluss und endet mit Tod eines Gatten, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder einer Vereinbarung eines anderen Güterstandes. Für die Berechnung des Endevermögens ist im Scheidungsfall gemäß § 1384 BGB der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages maßgeblich.

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Auf diesen Artikel verweisen: Ehescheidung * Zugewinn, Todesfall * unbenannte Zuwendungen * Zugewinnausgleich * Güterstand * Wohnvorteil, Unterhaltsrecht