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Zulässigkeit/Begründetheit
(recht.allgemein.prozess)
    

Inhalt
             1. Zulässigkeit
             2. Begründetheit

Bei der Prüfung einer Klage unterscheidet man zwei große Blöcke. Zum einen die Zulässigkeit und zum anderen die Begründetheit. Eine erfolgreiche Klage/ein erfolgreicher Antrag muß sowohl zulässig als auch begründet sein.

1. Zulässigkeit

Für die Frage der Zulässigkeit werden die formellen Voraussetzungen der Klageerhebung geprüft (Sachurteilsvoraussetzungen wie Zuständigkeit des Gerichts, richtige Klageart usw.). In der Begründetheit wird der materielle Anspruch des Klägers untersucht.

Für Details zur Zulässigkeit siehe unter:

2. Begründetheit

Begründet ist eine Klage/ein Antrag wenn er von einem unstreitigen oder bewiesenem Sachverhalt gestützt wird, der die materiellen Voraussetzungen der Anspruchsnorm erfüllt.

Eine Klage auf Schadensersatz ist z.B. begründet, wenn die Voraussetzungen des zum materiellen Recht gehörenden § 823 BGB erfüllt sind.

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