logo
Artikel Diskussion (0)
§ 86 ZVG [Wirkung Zuschlagsversagung]
(gesetz.zvg)
<< >>
    

Die rechtskräftige Versagung des Zuschlags wirkt, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zulässig ist, wie eine einstweilige Einstellung, anderenfalls wie die Aufhebung des Verfahrens.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise