|
Von einer Einziehung eines Gesellschaftsanteils spricht man, wenn ein Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters vernichtet wird. Davon ist zu unterscheiden der Erwerb durch die Gesellschaft selbst.
Die Einziehung ist gemäß § 34 GmbHG nur zulässig wenn sie im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.
Die Einziehung eines Gmbh-Anteils führt zum Untergang dieses Anteils, das Stammkapital der Gesellschaft bleibt aber unverändert, so dass es zu einem Auseinanderfallen zwischen dem Betrag des Stammkapitals und der Summe der Nennbeträge der Gesellschaftsanteile kommt.
Nach dem in der Rechtsprechung nach Einführung des MoMiG zunächst Streit herrschte wie damit unmzugehen ist und vertreten wurde, dass zur Einhaltung des Konvergenzgebotes, hier entweder das Stammkapital herabzusetzen, die Nennbeträge der verbleibenden Anteile zu erhöhen oder ein neuer Geschäftsanteil zu bilden ist hat der BGH mit Entscheidung vom 2.12.2014 Az. II ZR 322/13. klargestellt:
"Der Beschluss über die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils ist nicht deshalb nichtig, weil die Gesellschafterversammlung nicht gleichzeitig Maßnahmen ergriffen hat, um ein Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge der nach der Einziehung verbleibenden Geschäftsanteile und dem Stammkapital der Gesellschaft zu verhindern." (amtl. Leitsatz)
Daraus folgt, dass zwar eine Anpassung möglich aber nicht zwingend ist.
Eine Satzungsbestimmung, nach der die Einziehung eines GmbH-Gesellschaftsanteils, der maßgeblich im Hinblick auf die partnerschaftliche Mitarbeit des Gesellschafters in der Gesellschaft (hier: einer Unternehmensberatungsgesellschaft) eingeräumt wurde, an die Beendigung der Mitarbeit geknüpft ist, ist grundsätzlich wirksam (vgl. BGH v. 19.09.2005, II ZR 342/03).
Eine Satzungsbestimmung, wonach im Falle eines Streits über die Wirksamkeit der Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft die wirksame Beendigung fingiert wird und eine Einziehung des Geschäftsanteils durch Gesellschaftsbeschluss deshalb gerechtfertigt ist, ist unwirksam. Die Möglichkeit willkürlicher Einziehung begründet die Sittenwidrigkeit der Klausel.
(...)
Werbung:
| |