Mit Androhung wird die notwendige Ankündigung eines Zwangsmittels für den Fall des Zuwiderhandelns bezeichnet.
Gemäß dem im allgemeinen Verwaltungsrecht anwendbaren § 69 Abs. 1 HVwVG muss die Androhung
- schriftlich erfolgen
- bestimmt sein
- mit einer zumutbaren Frist versehen werden
- zugestellt werden
Zu unbestimmt ist z.B. die Androhung: Sollten Sie der Anordnung der Abrissverfügung zuwiderhandeln, werden auf Ihre Kosten die erforderlichen Maßnahmen getroffen (§ 74 HVwVG).
Für das Polizeirecht legt § 53 HSOG die Anforderungen an die Androhung fest.
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