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Zwangsschlichtung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit.kampf)
    

Von Zwangsschlichtung spricht man, wenn der Staat nach Scheitern der Einigungsversuche zwischen den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit hat den Streit ohne den Willen der Tarifparteien verbindlich zu entscheiden.

Die Weimarer Republik kannte die Zwangsschlichtung seit Erlaß der Schlichtungsverordnung von 1923.

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Auf diesen Artikel verweisen: Schlichtungsverordnung