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Zweckabrede
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Mit Zweckabrede wird eine in den Vertrag aufgenommene Erklärung über den Zweck einer geschuldeten Leistung bezeichnet. Im Gegensatz zur Bedingung führt die Zweckabrede aber bei Verfhelung nicht automatisch zu einem Erlöschen des Vertrages, sondern nur zu einer Rückabwicklungsmöglichkeit nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB (condictio ob rem).

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