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Zweckverband/Freiverband
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.kommunal)
    

Inhalt
             1. Organe

Mit Zweckverband werden im Kommunalrecht Körperschaften des öffentlichen Recht bezeichnet, zu denen sich die Gemeinden und Landkreise zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben zusammenschließen. Da der Zusammenschluss freiwillig geschieht, spricht das Gesetz auch von Freiverbänden (§ 5 Abs. 1 HKGG).

1. Organe

Die Organe des Zweckverbandes sind der Verbandsvorstand und Verbandsversammlung.

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