Mit Zwischenverfügung wird im Grundbuchrecht eine Entscheidung des Grundbuchamtes bezeichnet, mit der ein Antragsteller auf gegen seine beantragte Eintragung bestehende Hindernisse aufmerksam gemacht und ihm eine Frist zur Behebung eingeräumt wird (§ 18 GBO). Zur Sicherung des Antrags wird mit der Zwischenverfügung von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch eingetragen. Wird der Antrag endgültig abgelehnt wird dieser Eintrag wieder gelöscht (§ 18 Abs. 2 GBO).
Bei schwerwiegenden Mängeln des Antrags, z.B. fehlender Zuständigkeit des Grundbuchamtes, kommt eine Zwischenverfügung nicht in Betracht. Umstritten ist, ob mit einer Zwischenverfügung aufgegeben werden kann eine Auflassung oder einen Vertragsschluss nachzuholen. Begründet wird dies damit, dass es sinnwidrig wäre, wenn man mit der Zwischenverfügung erst auf die Schaffung der Grundlagen für die beantragte Einigung hinwirken müsste (BayObLG DNotZ 1989, 373 ff).
Die Zwischenverfügung muss alle vom Grundbuchamt erkannten Hindernisse enthalten und die zur Beseitigung notwendigen Schritte sowie eine First für die Beseitigung nennen. Schliesslich muss sie vom Grundbuchbeamten unterzeichnet sein. Ob dies auch bei maschieneller Erstellung erforderlich ist, ist umstritten (dafür BayObLG FGPrax 1996, 32; a.A. OLG Jena FGPrax 1997, 172).
Die Zwischenverfügung kann mit der Beschwerde gemäß § 71 GBO angegriffen werden.
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