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§ 471 BGB Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-1.untertitel-2.kapitel-3)
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Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.

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