logo
Artikel Diskussion (0)
§ 742 BGB Gleiche Anteile
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-17)
<< >>
    

Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 741 BGB Gemeinschaft nach Bruchteilen * Bruchteilsgemeinschaft