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§ 1408 BGB Ehevertrag, Vertragsfreiheit
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-6.untertitel-2.kapitel-1)
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(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1363 BGB Zugewinngemeinschaft * Versorgungsausgleich, Vereinbarungen * Ehevertrag * Wirksamkeitskontrolle, Ehevertrag * Umkehrfalle, modifizierter Zugewinnausgleich * § 111 GNotKG Besondere Beurkundungsgegenstände * § 100 GNotKG Güterrechtliche Angelegenheiten * § 1410 BGB Form