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§ 111 GNotKG Besondere Beurkundungsgegenstände
(gesetz.gnotkg.kapitel-3.abschnitt-4.unterabschnitt-2)
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Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets

  1. vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen,
  2. ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  3. eine Anmeldung zu einem Register und
  4. eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht.

  5. BGH Beschl. v. 18.10.2016 Az. II ZB 18/15 Eine Zusammenrechnung der Werte für die Erstellung des Entwurfs einer Registeranmeldung der Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, des Erlöschens der Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschäftsführer und deren Bestellung zu Liquidatoren für die Notarkostenrechnung kommt nicht in Betracht, weil es sich insoweit um einen Beurkundungsgegenstand nach § 86 Abs. 1 GNotKG handelt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Prüfungsschema GNotKG