logo
Artikel Diskussion (0)
§ 2018 BGB Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-2.titel-3)
<< >>
    

Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise