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Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.immissionschutz)
    

Mit BImSchG wird ein Bundesgesetz bezeichnet, dass Emissionen von Anlagen regelt. Zweck des BImSchG ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

Das BImSchG unterscheidet zwischen genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen. Bei den genehmigungsbedürftigen wird wiederum zwischen den im vereinfachten und denen im normalen Verfahren zu genehmigenden Anlagen.

Die nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen müssen gemäß § 22 BImSchG so errichtet und betrieben werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können. Gemäß § 24 BImSchG können entsprechende Anordnungen erlassen und bei Nichtbefolgung kann der Betrieb der Anlage untersagt werden (§ 25 BImSchG).

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