logo
Artikel Diskussion (0)
Artikel 2 EuErbVO Zuständigkeit in Erbsachen innerhalb der Mitgliedstaaten
(gesetz.erbrvo.kapitel-1)
<< >>
    

Diese Verordnung berührt nicht die innerstaatlichen Zuständigkeiten der Behörden der Mitgliedstaaten in Erbsachen

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise