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Inhaltsirrtum
(recht.zivil.materiell.at.irrtum)
    

Von einem Inhaltsirrtum spricht man gemäß § 1 19 Abs. 1 Alt. 1 BGB, wenn der Erklärende zwar erklärt was er will, dabei aber über die Bedeutung des Erklärten im Unklaren ist.

Beispiel: B will 6 Tonnen Kies für eine Baustelle kaufen. Da er denkt ein Dutzend entspräche 6, bestellt er ein Dutzend Tonnen Kies.

Man kann beim Inhaltsirrtum folgende Unterfälle unterscheiden:

  1. error in persona, wenn der Erklärende sich über die Person des Vertragspartners irrt.
  2. error in objecto, wenn der Erklärende sich über die Identität des Vertragsgegenstandes irrt.
  3. error in negotio, wenn der Erklärende sich über den Geschäftstyp irrt.

Zu weiteren Irrtumsformen im Zivilrecht siehe unter Irrtümer im Zivilrecht.

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Auf diesen Artikel verweisen: error in negotio * Identitätsirrtum * § 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums * Irrtümer im Zivilrecht * Anfechtungsgründe