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§ 123 StGB Hausfriedensbruch
(gesetz.stgb.bt.abschnitt-7)
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(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

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Auf diesen Artikel verweisen: abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind * widerrechtlich iSd § 123 StGB * Verweilen iSd § 123 StGB * Geschäftsräume iSd § 123 StGB * Eindringen § 123 StGB * Hausfriedensbruch * befriedetes Besitztum