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Verweilen iSd § 123 StGB
(recht.straf.bt.123)
    

Von Verweilen iSd § 123 StGB spricht man, wenn der Täter einen Raum nach ggf. konkludenter Aufforderung durch den Hausrechtsinhaber nicht verläßt. Die Unmöglichkeit des Verlassens schließt ein Verweilen im vorgenannten Sinn aus.

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Auf diesen Artikel verweisen: Hausfriedensbruch