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(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht
beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen
Nebenforderungen.
(2) Über die Verpflichtung, die Prozeßkosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne
Antrag zu erkennen.
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