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§ 495a ZPO Verfahren nach billigem Ermessen
(gesetz.zpo)
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Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert sechshundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Verfahren nach § 495a ZPO * Nr. 3104 VV RVG Terminsgebühr ... * Terminsgebühr * Terminsgebühr * Bagatellsachen/Bagatelldelikte * § 46 ArbGG Grundsatz