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Ein absolutes Recht ist ein subjektives
Recht, das dem Rechtsinhaber nicht nur gegenüber bestimmten Personen
zusteht sondern gegenüber jedermann. Der Gegensatz dazu ist das relative Recht. Siehe Brox, AT, Rn.
582f.
Beispiel: Die Sachenrechte wie Eigentum, Besitz usw. sind absolute Rechte
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