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Ämterstabilität
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt)
    

Als Grundsatz der Ämterstabilität wird der Grundsatz bezeichnet, dass die Ernennung zum/zur Beamten/Beamtin nur unter den engen im Gesetz (z.B. § 12 BundesBG, § 14 Hess BG) genannten Voraussetzungen wieder zurückgenommen werden kann. So ist z.B. die Ernennung eines fehlerhaft ausgewählten Bewerbers zum Beamten nicht rückgängig zu machen. Eine darauf gerichtete Klage eines übergangenen Bewerbers ist unzulässig, da dem Kläger die Klagebefugnis bzw. das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Zu vorbeugenden Rechtsschutzschutzmöglichkeiten siehe unter Konkurrentenklage im Beamtenrecht.

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Auf diesen Artikel verweisen: vorbeugende Unterlassungsklage/Feststellungsklage * Konkurrentenklage im Beamtenrecht