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Am 8. 11. 2001 richtete der Kl. auf der Plattform von X.de eine Internetauktion
bzgl. eines Palm Organizers ein. Der Internet-Auktion lagen die Allgemeinen
Nutzungsbedingungen für die Online-Auktionen der X.de zu Grunde. Den Startpreis
stellte er auf 701 DM ein, wobei er des Weiteren einen, gem. X.de AGB
zulässigen, so genannten verdeckten Mindestbietpreis von 799 DM einstellte. Dies
hatte zur Folge, dass zwar ab dem Startpreis von 701 DM ein Bieten hätte
stattfinden können, jedoch zuschlagsfähige Gebote erst ab dem Erreichen des, für
die Bieter nicht ersichtlichen, Mindestbietpreises von 799 DM abgegeben werden
konnten. Der Bekl. bediente sich bei der Abgabe seines Gebots eines
automatisierten Bieters, eines so genannten Bietagenten, der darauf eingestellt
war, für den Bekl. Gebote bis zu einem Maximalgebot von 799 DM abzugeben. Wegen
des Mindestbietpreises betrug das erste Gebot des Bietagenten 799 DM, da nur bei
Ausschöpfung des maximalen Bietrahmens ein Zuschlag möglich war. Am 11. 11. 2000
erhielt der Bekl. den Zuschlag für das Gerät. Die auf Zahlung des Kaufpreises
von 799 DM gerichtete Klage hatte Erfolg.
Dem Kl. steht gegenüber
dem Bekl. ein Kaufpreisanspruch gem. § 433 II BGB von 799 DM zu. Im Rahmen der
privaten Internetauktion über den Anbieter X.de ist zwischen beiden Parteien am
11. 11. 2000 um 00:59 Uhr ein Kaufvertrag über das Gerät Palm VX - 8 MB, plus
Palm-CD in OVP zu einem Preis von 799 DM zu Stande gekommen. Der Kl. hat durch
beiderseitigen Erhalt der Mitteilung von X.de vom einzigen und auch nicht unter
dem geheim angegebenen Mindestpreis liegenden Gebot des Bekl. dessen Kaufangebot
angenommen. Bei Versteigerungen stellt die Präsentation der Ware zu einem
Mindestgebotspreis eine Aufforderung an den Bieter dar, ein verbindliches
Preisangebot zu machen, wobei das Gebot des Bieters als Vertragsangebot zu
werten ist, das mit Überbietung oder Veranstaltungsende erlischt und mit dem
nicht empfangsbedürftigen Zuschlag (§ 156 BGB) angenommen wird i.S. der §§ 145 ,
146 BGB. In vergleichbarer Weise war nach den Allgemeinen Nutzungsbedingungen
für die Online-Auktionen von X.de die Internet-Auktion geregelt, wonach der
zugelassene Nutzer durch das Gebot ein unwiderrufliches Kaufangebot abgibt (§ 5
II AGB), das durch Zuschlag des höchsten Gebots innerhalb der Laufzeit (§ 8 III
AGB) angenommen wird. Bedenken an der Gültigkeit des Gebots des Bekl. und damit
des Vertragsschlusses bestehen nicht.
Allein der Umstand, dass der Bekl. sich
eines automatisierten Bieters bedient hat mit der Vorgabe, das Mindestgebot von
701 DM um jeweils 1 DM zu überbieten bis höchstens 799 DM, und dass er keine
Kenntnis von dem verdeckten Mindestpreis des Kl. von 799 DM hatte, weshalb ohne
konkurrierenden Bieter bis zu seiner gesetzten Höchstgrenze geboten wurde, ist
das Gebot des Bekl. nicht unwirksam.
Zum einen hat der Bekl. die abgegebene
Willenserklärung nicht wirksam angefochten (§§ 142 I , 143 , 119 , 124 BGB).
Selbst wenn der Zeitwert des angebotenen Geräts 750 DM nicht überstiegen haben
sollte und der Bekl. nur für den Fall, dass andere Gebote eingingen, höchstens
zum Gebot von 799 DM bereit gewesen sein sollte, befand er sich weder im
Inhalts- noch im Erklärungsirrtum sondern allenfalls in einem unbeachtlichen
Kalkulationsirrtum.
Dachte er, dass der Artikel höchstens 750 DM wert sei, war es ihm freigestellt,
seine persönliche Höchstgrenze ebendort zu setzen, was er unstreitig bewusst
unterließ. Anhaltspunkte für einen Irrtum in der angegebenen Betragshöhe liegen
nicht vor. Aber selbst wenn er sich in seiner Erklärung geirrt haben sollte,
wusste er spätestens mit der Mitteilung von X.de vom Zuschlag am 11. 11. 2000
von seinem Irrtum, so dass seine erstmalige Anfechtungserklärung in der
Klageerwiderungsschrift vom 9. 6. 2001 verfristet i.S. des § 142 BGB und damit
unwirksam ist.
Zum anderen ist das Gebot des Bekl. nicht der Wirkung
überraschender Nutzungsbedingungen zuzuschreiben und deswegen unwirksam (§§ 3 ,
6 III AGBG). Abgesehen davon, dass die zu Grunde liegenden Nutzungsbedingungen
des Internet-Anbieters X.de gerade nicht von einer der Vertragsparteien
?verwendet? werden i.S. des § 1 AGBG, ist § 13 III und IV der
Nutzungsbedingungen nicht als überraschende Klausel i.S. des § 3 AGBG zu
qualifizieren: Allein der Umstand, dass dem Bieter der Mindestpreis des
Anbieters, unter dessen Bedingung der Vertragsabschluss steht, nicht mitgeteilt
wird, stellt keine dem Auktionswesen völlig fremde, unangemessene
Benachteiligung des Bieters dar, denn schließlich behält es der Bieter in der
Hand, seine Einsatzbereitschaft der Höhe nach oben hin zu begrenzen, wobei es
auf die Höhe des Mindestbetrags (sei es durch andere Bieter als auch durch den
Willen des Anbieters) ohnehin keinen Einfluss hat. Im Übrigen hatte das Gerät
unstreitig einen Neuwert von 999 DM, so dass von einer einseitigen
Übervorteilung des Bekl. nicht die Rede sein kann.
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