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Alkoholverbot
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.jugendschutz)
    

Inhalt
             1. Jugendschutzgesetz
             2. Gaststättengesetz

1. Jugendschutzgesetz

Gemäß § 9 Abs. 1 JuSchG ist die Abgabe von Alkohol an und die Gestattung des Verzehrs von Alkohol durch Kinder und Jugendliche in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit beschränkt:

  • Branntwein oder branntweinhaltige Getränke dürfen an Kinder und Jugendliche nicht abgegeben, der Verzehr darf nicht gestattet werden.
  • Andere alkoholische Getränke dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgeben werden, auch hier darf der Verzehr nicht gestattet werden, es sei denn die Jugendlichen sind in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (z.B. Eltern).

2. Gaststättengesetz

Gemäß § 20 Nr. 2 GastG ist es verboten gewerbsmäßig Alkohol an Betrunkene auszuschenken. Weiterhin kann die gemäß § 30 GastG zuständige Behörde gemäß § 19 GastG für bestimmte Zeiten und Orte den gewerbsmäßigen Alkoholausschank verbieten, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.

Die Zuständigkeit wird gemäß § 30 GastG von der jeweiligen Landesregierung festgelegt.

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