Der Begriff öffentliche Sicherheit umfasst den Bestand der gesamten Rechtsordnung (nach a.A. nur die öffentliche Rechtsordnung), der grundlegenden Einrichtungen des Staates, bestimmter Kollektivrechtsgüter und der Individualrechtsgüter.
Der Begriff öffentliche Ordnung umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln "deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzungen menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebietes" angesehen wird (BVerfGE 69, 315, 352).
Beide Begriffe sind oft Bestandteil der Generalklauseln
der Polizeigesetze der Länder, in denen bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, eine Eingriffsermächtigung in Rechte des Bürgers gegeben wird.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob es mit der Verfassung zu vereinbaren ist, wenn die Gefahrenabwehrbehörden und Polizeibehoerden allein aufgrund sozialer und ethischer Anschauungen in Bürgerrechte eingreifen dürfen. Gerade dieser Bereich sollte der staatlichen Gewalt entzogen bleiben. Trotz dieser Bedenken gibt es neuerdings wieder eine Entwicklung zur Renaissance der öffentlichen Ordnung.
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