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Allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts
(recht.oeffentlich.verwaltung.at)
    

Als allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrecht, werden Regeln bezeichnet, die seit jeher in allen Bereichen des Verwaltungsrechts gelten. Mittlerweile ist ein Großteil dieser Grundsätze kodifziert. Soweit dies nicht der Fall ist, gelten die Grundsätze entweder als Richterrecht oder als Gewohnheitsrecht. Zu den Grundsätzen zählen:

  • Grundsätze über den Bestand, Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsakt.
  • Grundsätze über die Nichtigkeit von Verwaltungsakten
  • Grundsätze über die Verwirkung im öffentlichen Recht
  • Grundsätze über die Selbstbindung der Verwaltung
  • Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit
  • Grundsätze des Verwaltungsverfahrens
    • rechtliches Gehör
    • Verbot der Entscheidung in eigener Sache
    • Interessenkollission
    • Befangenheit
  • Grundsätze über die öffentlich-rechtliche Entschädigung
  • Grundsätze über den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch
  • Grundsätze über den Folgenbeseitigungsanspruch
  • Grundsatz des Vertrauensschutzes

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Auf diesen Artikel verweisen: Verwaltungsprivatrecht