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Mit VA wird die Form des Verwaltungshandelns bezeichnet, die Einzelmaßnahmen der Verwaltung erfasst und sie einheitlichen Rechtsregeln unterwirft. Eingeführt wurde der Verwaltungsakt in Deutschland im 19. Jahrhundert durch Otto Mayer, der ihn aus dem französischen Recht übernahm.
Gemäß § 35 VwVfG bzw. der jeweiligen LänderVwVfG, liegt ein VA vor, wenn folgende Merkmale erfüllt sind:
2. Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts
- Ermächtigungsgrundlage
- Vorliegen einer Ermächtigungsgrundlage
- Verfassungsmäßigkeit der Rechtmäßigkeitsgrundlage
- formelle Rechtmäßigkeit
- Zuständigkeit, § 3 VwVfG
- Verfahren, § 9 ff VwVfG
- Bestimmtheit, § 37 Abs. 1 VwVfG
- Form, § 37 Abs. ff VwVfG
- materielle Rechtmäßigkeit
- VA als Handlungsform zugelassen
- Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der Ermächigungsgrundlage
- Bei Ermessen, keine Ermessenfehler
Rechtsschutzmöglichkeit gegen einen nicht rechtmäßigen VA bietet die
Anfechtungsklage.
3. Arten von Verwaltungsakten
Verwaltungsakte lassen sich unter verschiedenen Gesichtspunkten in Arten einteilen:
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