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Verwaltungsakt, Nichtigkeit/Rechtswidrigkeit
(recht.oeffentlich.verwaltung.at)
    

Von einem nichtigen Verwaltungsakt (VA) spricht man gemäß § 44 VwVfG, wenn der VA an einem schwerwiegenden Fehler leidet. Das ist der Fall, wenn ihm der Fehler "auf die Stirn geschrieben steht" (sog. Stirnband- oder Stirntheorie auch Evidenztheorie).

Darüber hinaus zählt das Gesetz in § 44 Abs. 2 VwVfG eine Reihe von weiteren Nichtigkeitsgründen auf: schriftlicher VA ohne dass die erlassende Behörde zu erkennen ist, fehlende Urkundsform trotz entsprechender Anordnung, örtliche Unzuständigkeit, tatsächliche objektive Unmöglichkeit, VA verlangt vom Adressaten eine rechtswidrige Tat, VA ist sittenwidrig.

Ein nichtiger VA ist im Gegensatz zum rechtswidrigen VA unwirksam (§ 43 Abs. 3 VwVfG). Daher kann er grundsätzlich nicht mit der Anfechtungsklage angegriffen werden. Die Nichtigkeit kann aber mittels Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO durch ein Verwaltungsgericht festgestellt werden. Bestehen Zweifel bezüglich der Nichtigkeit, so kann zunächst Anfechtungsklage erhoben und dann ggf. auf eine Feststellungsklage umgestellt werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Subsidiarität der Feststellungsklage, VwGO * void * Stirnbandtheorie/Stirntheorie * Anfechtungsklage, Verwaltungsprozessrecht