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Anfrage
(recht.oeffentlich.staat)
    

Inhalt
             1. Große Anfrage
             2. Kleine Anfrage

Mit Anfrage wird im Staatsrecht ein formelles Auskunftsersuchen des Parlaments oder eines Teiles des Parlaments an die Regierung bezeichnet. Die Anfrage ist damit ein Teil des parlamentarischen Instrumentariums zur Kontrolle der Regierung.

Die Geschäftsordnungen der Parlamente unterscheiden in der Regel die große und die kleine Anfragen.

1. Große Anfrage

Die große Anfrage ist in den §§ 100 ff der Geschäftsordnung des Bundestages (GOBT) geregelt. Hier ist festgelget, dass eine Fraktion oder 5 % der Bundestagsmitglieder eine große Anfrage an die Bundesregierung richten können. Beantwortet die Regierung die große Anfrage, wird sie auf die Tagesordnung gesetzt und auf Verlangen einer Fraktion oder von 5 % der Mitglieder beraten. Lehnt die Regierung die Antwort für immer oder für die nächsten drei Wochen ab, so können wiederum eine Fraktion oder 5 % der Mitglieder trotzdem eine Beratung dazu verlangen.

2. Kleine Anfrage

Daneben gibt es die kleine Anfrage gemäß § 104 GOBT, die ebenfalls von einer Fraktion oder 5 % der Mitglieder gestellt werden kann und die sich auf bestimmte Bereiche bezieht. Eine Beratung ist hier nicht vorgesehen. Der Bundesregierung wird regelmäßig eine Frist von 14 Tagen zur schriftlicen Beantwortung gewährt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Kontrollfunktion des Bundestages