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Mit Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel wird im Zivilprozessrecht jedes Vorbringen bezeichnet, das zur Durchsetzung eines prozessualen Begehrens dient. Dazu zählen z.B.:
- Behauptungen
- Beweiseinreden
- Bestreiten
- Einreden
- Einwendungen
- Prozessaufrechnung.
Nicht dazu zählen die Sachanträge der Parteien, z.B.:
- Klage
- Klageänderung
- Widerklage
- Rechtsmittel
Die Sachanträge werden entsprechend nicht von der Präklusionwirkung des § 296 ZPO erfasst.
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