Von einer Arbeitsunfähigkeit spricht die Rechtsprechung, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls sich in einem regelwidrigen körperlichen Zustand befindet, der ihm die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlechterung ermöglicht.
Für Ärzte gibt es als Maßstab die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweise Wiedereingliederung
§ 2 AU-Richtlinie: (1) Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben. Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn auf Grund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen.
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