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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Mit Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wird die vom Gesetz angeordnete Pflicht des Arbeitgebers bezeichnet, einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer für einen Zeitraum von maximal sechs Wochen den vollen Lohn zu zahlen ohne dass dieser dafür eine Gegenleistung erbringen muss (§ 3 Abs. 1 EntgFG). Die Entgeltfortzahlungspflicht tritt aber erst ein, wenn ein Arbeitnehmer mindestens vier Wochen ununterbrochen bei dem Arbeitgeber tätig war (§ 3 Abs. 3 EntgFG).

Die Höhe der Entgeltfortzahlung richtet sich dabei nach dem bisherigen Einkommen. Auch Leistungsbestandteile (Prämien, Provisionen) sind dabei zu berücksichtigen.

Besteht trotz fortdauerender Arbeitsunfähigkeit keine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, wegen Ablauf der sechs Wochen, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld.

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Auf diesen Artikel verweisen: Krankengeld * Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgeltfortzahlungsG)