Mit Krankengeld wird die Sozialleistung bezeichnet, die im Krankheitsfall eines Arbeitnehmers von der Krankenkasse gezahlt wird, wenn die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers nicht mehr oder noch nicht eingreift.
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht grundsätzlich mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (§ 44 SGB V).
Voraussetzungen für die Zahlung von Krankengeld ist aber die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Krankengeld wird erst ab dem Tag gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem die ärztliche Feststellung getroffen wurde. Auch eine Zurückdatierung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit ändert daran nichts (Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Höfler, § 46 SGB V Rn. 4).
Beispiel: A der erst seit zwei Wochen bei seinem neuen Arbeitgeber beschäftigt ist, erkrankt am Sonntag an Grippe. Da er Montag bis Mittwoch hohes Fieber hat, schafft er es erst am Donnerstag seinen Arzt aufzusuchen, der rückwirkend ab Montag eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
Hier greift die Entgeltfortzahlung nicht, das der A noch keine vier Wochen bei seinen Arbeitgeber beschäftigt ist. Das Krankengeld bekommt A ab Freitag ausgezahlt. D.h. für den Zeitraum von Montag bis Donnerstag erhält A kein Krankengeld.
Besteht die Krankheit ununterbrochen über die Kündigung hinaus fort, wird das Krankengeld bis zur Gesundung, aber maximal für 78 Wochen, weitergezahlt (Landessozialgericht Bayern 07.03.2008 AZ. L 4 KR 268/06).
Die Krankengeldzahlung wird nach 546 Tagen (= 78 Wochen) beendet. Man spricht dann auch von Aussteuerung. Der immer noch kranke Arbeitnehmer hat dann gemäß § 125 SGB III bis zur Entscheidung über eine Erwerbsunfähigkeitsrente einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
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