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Aussperrung/aussperren
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit.kampf)
    

Mit Aussperrung wird die planmäßige Ausschließung der Arbeitnehmer von der Arbeit zur Erreichung eines Kampfzieles bezeichnet (BAG GS AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Sie ist ein Kampfmittel des Arbeitgebers. Anerkannter Zweck ist entweder die Ausweitung des Kampfgebietes bei Schwerpunktstreiks (Zöllner/Loritz, Arbeitsrecht, S. 442) oder die Demonstration von Kampfkraft (BAG AP Nr. 124 zu Art 9 GG Arbeitskampf, Bl. 4.) bei Warnstreiks.

Bei der Aussperrung muss man, im Gegensatz zum Streik, der immer nur zu einer Suspendierung der Hauptpflichten führt, unterscheiden zwischen der lösenden und der suspendierenden Aussperrung. Bei der lösenden Aussperrung werden die Arbeitsverhältnisse beendet. Bei der suspendierenden nur die Hauptpflichten für die Dauer der Aussperrung ausgesetzt. In der Praxis des heutigen Arbeitskampfes ist spielt nur die suspendierende Aussperrung eine Rolle.

Für die Differenzierung zwischen der Abwehraussperrung und der Angriffsaussperrung siehe unter dem jeweiligen Stichwort.

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Auf diesen Artikel verweisen: Wellenstreik * Abwehraussperrung * Streik