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Begehungsdelikt/Unterlassungsdelikt
    

Von Begehungsdelikten spricht man, wenn der Tatbestand durch aktives Tun verwirklicht wird. Von Unterlassungsdelikten wenn der Tatbestand durch Untätigkeitbleiben verwirklicht wird.

Für näheres zu Unterlassungsdelikten siehe dort.

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Auf diesen Artikel verweisen: Delikte, Einteilung