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Von einem besonderen Gewaltverhältnis (= Sonderstatusverhältnis = öffentlich-rechtliche Sonderbindung = verwaltungsrechtliches Sonderverhältnis) sprach man früher, wenn ein Bürger sich in besonderer Nähe zum Staat befand (z.B. Schüler in der Schule, Gefangene im Strafvollzug, Beamte im Beamtenverhältnis oder Soldaten im Wehrdienst). Früher wurde Bürgern im besonderen Gewaltverhältnis der Rechtsschutz gegenüber dem Staat versagt, auch die Grundrechte galten hier nicht.
Mit der Strafgefangenenentscheidung hat das Bundesverfassungsgericht 1972 (BVerfGE 33, 1) den Anwendungsbereich des besonderen Gewaltverhältnisses aber stark eingeschränkt. Das Urteil hat klargestellt, dass auch im besonderen Gewaltverhältnis grundsätzlich die Grundrechte gelten. Das besondere Gewaltverhältnis kann aber noch Ermächtigung für Grundrechtsbeschränkungen sein (Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rn. 90). Diese müssen aber durch oder aufgrund eines Gesetzes vorgenommen werden. Das kann auch durch Generalklauseln geschehen, der Gesetzgeber muss dabei aber die Wesentlichkeitstheorie beachten.
Man unterscheidet innerhalb dieser besonderen Gewaltverhältnisse jetzt zwischen Grund- und Betriebsverhälnis. Verwaltungsakte liegen nur vor, soweit das Grundverhältnis tangiert ist.
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