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§ 2 BGB Eintritt der Volljährigkeit
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-1.titel-1)
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Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen * Volljährigkeit * § 1303 BGB Ehemündigkeit * beschränkte Geschäftsfähigkeit