Ein Lebensjahr ist am Beginn des jeweiligen Geburtstages vollendet (§ 187 Abs. 2 S. 2 BGB). So ist z.B. das 18 Lebensjahr am 18. Geburtstag um 0:00 vollendet, damit tritt die Wirkung der Volljährigkeit um 0:00 ein.
Auf diesen Artikel verweisen: § 2 BGB Eintritt der Volljährigkeit * Volljährigkeit