(1) Wer bei Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtume war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn
anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und
bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben
würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum
über solche Eigenschaften der Person oder Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
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