(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von
dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen,
so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen
Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahr vor
der Störung erlangt worden ist.
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