logo
Artikel Diskussion (0)
§ 1183 BGB Aufhebung der Hypothek
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-7.titel-1)
<< >>
    

Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.


Siehe § 27 GBO.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 875 BGB Aufhebung eines Rechts