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(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an
denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine
bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld).
(2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass Zinsen
von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstück
zu entrichten sind.
=> Grundschuld.
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