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§ 1369 BGB Verfügungen über Haushaltsgegenstände
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-6.untertitel-1)
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(1) Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist, eine Erklärung abzugeben.

(3) Die Vorschriften der §§ 1366 bis 1368 gelten entsprechend.


Anmerkungen:

Belastungen sind bei Immobilien mit den Nominalwerten zu berücksichtigen.

Der Vertragspartner muss die Voraussetzungen der Zustimmungspflicht kennen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Konvaleszenz * § 261 FamFG Güterrechtssachen * Hausrat/Haushaltsgegenstände, Familienrecht