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Bundeseigene Verwaltung
(recht.oeffentlich.staat)
    

In vom Grundgesetz festgelegten Fällen kann der Bund gemäß Art. 86 GG Gesetze durch eine eigene Verwaltungsorganisation, unabhängig von den Ländern, ausführen. Dabei unterscheidet das GG zwischen folgenden Typen:

Bundesunmittelbare Verwaltung, bei der der Bund selbst Verwaltungsträger ist. Das Gesetz spricht hier von bundeseigener Verwaltung. Beispiele: Luftverkehrsverwaltung, Eisenbahnverkehrsverwaltung.

Hier ist noch zwischen der gegliederten Bundesverwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau (z.B. Auswärtiger Dienst, Art. 87 Abs. 1) und der ungegliederten Bundesverwaltung ohne eigenen Verwaltungsunterbau zu unterscheiden (z.B. Luftverkehrsverwaltung, Art. 87d GG).

Mittelbare Bundesverwaltung, bei der die Aufgaben von einer selbständige juristische Person des öffentlichen Rechts erfüllt werden. Das Gesetz spricht hier von bundesunmittelbaren Körperschaften.

Hier kann man jeweils zwischen fakultativer und obligatorischer Verwaltung unterscheiden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Bundesverwaltung * Kosten für die Ausführung von Bundesgesetzen